Alle die hier folgenden Paragraphen sind ausschließlich für den Staatlichen "IC" Gebrauch anzusehen!
Abs.1.
Mitglieder der Behörden, welche zur Strafverfolgung zählen und solche die ein hochrangiges politisches Amt innehaben, sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Hierzu zählen:
Abs.2.
Die Immunität kann durch das Justizministerium rückwirkend aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird, die Annahme des Antrages obliegt dem Justizministeriums.
Abs.1.
Sperrzonen sind Areale die nicht ohne entsprechende Befugnisse, also für allen normalen Bürger, Betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.
Abs.2.
Unter den Begriff Sperrzone, fallen folgende Areale:
Abs.3.
Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind, Festnahmen (selten), Personenkontrolle und der Einsatz von Waffengewalt im Notfall.
Abs.1.
Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht jederzeit Personenkontrollen durchzuführen
Abs.2.
Die Einheiten der Exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge.
Abs.3.
Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.
Abs.4.
Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden Erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil der Straftatbeständen sind zu beschlagnahmen. Das Persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt
Abs.1.
Eine Person ist für das Eigentum einer Sache haftbar.
Abs.2.
§5 Abs.1. gilt auch für den temporären Besitzer einer Sache
Abs.3.
§5 Abs. 1. und 2. umfassen auch, das die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können
Abs.4.
Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs. 2. unsachgemäß erlangt haben z.B durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswiedrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §5.
Abs.1.
Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden) und die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird
Abs.2.
Ein Inhaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein “Hausverbot” erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten
Abs.3.
Ein nicht einhalten des ausgesprochenen “Hausverbotes” kann mit Hilfe der Exekutiven Behörden durchgesetzt werden
Abs.4.
Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten
Abs.5.
Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet (Bennys, Vanilla Unicorn, Pearls, Parkplätze die nicht eindeutig zu einem Gebäude in Privatbesitz gehören und andere vergleichbare Gewerbe) unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs. 2 das Hausrecht.
Abs.6.
Zufahrten, Umgebungen und Grundstücke, die von mehren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.
Abs.7.
Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs. 5. unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs. 4.
Abs.1.
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig
Abs.2.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Abs.3.
Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach dem begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sollte sich eine Notwehr Situation abzeichnen so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen
Abs.1.
Personen haben das Anrecht auf einen Rechtlichen beistand.
Abs.2.
Die Voraussetzung um als rechtliche Vertretung zu agieren ist eine gültige Anwaltslizenz.
Abs.3.
Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung.
Abs.4.
Eine Anwaltslizenz wird entzogen, wenn der Lizenzinhaber innerhalb von einem Monat 3 Straftaten begeht, egal ob schwerwiegende oder leichte vergehen.
Abs.5.
Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann nach einer weiteren bestandenen Anwaltsprüfung beim Justizministerium neu beantragt werden.